Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes. Bitte beachten Sie, dass jede Änderung des Sachverhalts zu einer Änderung der Rechtslage führen kann. In der Regel ersetzt dieses Forum keine direkte anwaltliche Beratung.
Sie sollten ankreuzen, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt. Ihre Gegenleistung ist das Durchführen des Sprachkurses. Die beiden Kunden haben nicht teilgenommen und daher konnten Sie Ihre Leistung nicht erbringen. Ich gehe davon aus, dass Sie in Ihren AGB´s (Allgemeine Geschäftsbedingungen) vorgesehen haben, dass ein Kunde bei Nichtteilnahme oder bei verspäteter Stornierung verpflichtet ist, die Gebühren zu zahlen.
Ihr Anspruch ist daher nicht davon abhängig, dass Sie den Kurs wirklich (ohne die beiden Kunden) durchgeführt haben, Sie müßten aber in der Lage gewesen sein dies zu tun.
Die Anmeldung ist rechtsverbindlich, Ihnen steht in der Tat der Anspruch zu.
Bitte beachten Sie, dass gegen den Mahnbescheid binnen zwei Wochen ohne Begründung Widerspruch möglich ist und gegen einen nachfolgenden Vollstreckungsbescheid nocheinmal zwei Wochen eine Einspruchsmöglichkeit besteht. Für diesen Fall müßten Sie eine "normale" Klage beim zuständigen Amtsgericht führen. Für den Mahnbescheid ist Ihr zentrales Mahngericht zuständig, für das evtl. streitge Verfahren wäre dies das Gericht das für den Wohnort des Beklagten zuständig wäre, die Gerichte können also unterschiedlich sein!
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht