Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die von Ihnen geschilderte Klausel stellt eine sogenannten allgemeine Kundenschutzklausel dar und ist gem. den §§ 74 HGB
zu betrachten. Sofern Sie nicht einem sogen. Freien Beruf (z.B. Rechtsanwalt) unterliegen und es für Ihren Berufszweig keine sogen. Standesordnung gibt, dann ist die vorliegende Klausel unwirksam. Denn nach den §§ 74 ff HGB
muss eine Entschädigung im Fall eines Kundenschutzes vereinbart sein. Dies ist vorliegend nicht gegeben und aus der Klausel können keine Nachteile für Sie entstehen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info
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Diese Antwort ist vom 26.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
26.03.2012 | 21:46
Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
in meinem Fall handelt es sich nicht um einen freien Beruf und ich denke, es gibt auch keine Standesordnung (ich bin Dipl. Informatiker, als Systemingenieur angestellt und im Bereich Softwaretest bei einem Kunden aus dem Bereich Luft- und Raumfahrt für den Arbeitgeber xxx tätig).
wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, kann ich also davon ausgehen, daß die Kundenschutzklausel in meinem Arbeitsvertrag demnach nichtig ist - :-)
viele Grüsse
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.03.2012 | 22:40
Ja, dies darf ich bestätigen.