Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass im vorliegenden Fall die VOB/B als Grundlage des Vertrags vereinbart worden ist, nur dann wären sie nämlich anwendbar.
Grundsätzlich ist eine Schlussrechnung im Werkvertragsrecht erst fällig, wenn eine End-Abnahme des Werks vorgenommen worden ist (§ 12 VOB/B). Ob hier eine Abnahme des Werks vereinbart und durchgeführt worden ist, ergibt sich aus Ihrer Schilderung leider nicht. Hier bitte ich um Sachverhaltsergänzung, damit ich hierauf gegebenenfalls im Wege der Nachfragefunktion eingehen kann.
Hier scheint seitens des Auftraggebers offenbar bereits in Frage gestellt worden zu sein, dass das Werk überhaupt fertig gestellt worden ist. Denn sonst würde er sich wohl kaum auf eine Teilfertigstellung berufen, wobei im übrigen aus Ihrer Sicht auch das eine Zahlung unter Umständen rechtfertigen könnte, wenn vertraglich eine Abnahme und Zahlung auch nach Teilleistungen vereinbart wäre.
Ob dies tatsächlich so ist, lässt sich natürlich nicht beurteilen, ohne den Auftrag oder den Vertrag zu kennen. Wenn sich Ihr Auftraggeber darauf beruft, dass das Werk erst durch weitere Zusatzarbeiten fertiggestellt wäre, wäre er hierfür grundsätzlich beweisbelastet. Hier kommt es entscheidend darauf an, was konkret als Werk mit welchen Zusatzarbeiten vereinbart worden ist. Hierüber wären ggf. weitere Angaben zu machen. Wenn sich Ihr Auftraggeber auf Zusatzarbeiten beruft: sind diese vereinbart worden, oder lässt sich dies durch den Auftraggeber in sonstiger Weise nachweisen?
Einen Sicherheitseinbehalt von 10 % kann er jedenfalls nur zurückhalten, wenn dies vereinbart ist (vgl. § 17 VOB/B).
Sollte der Auftraggeber nicht zahlen (was ich bei der vorliegenden Fallkonstellation für wahrscheinlich halte) und sich Ihre Rechtsposition, dass der Auftrag voll erfüllt ist, gut nachweisen lässt, wäre eine Nachfristsetzung nach § 16 Abs. 4 VOB/B erforderlich und - falls dies erfolglos bleibt - eine Klage ratsam. Ob tatsächlich eine vollständige Auftragserfüllung vorliegt, ist aus meiner Sicht aber nur unter Berücksichtigung der vertraglichen Einzelheiten und der tatsächlichen Ausführung zu klären, was im Rahmen dieses Forum nicht ohne weiteres möglich ist. Hier stehe ich Ihnen ggf. auch für eine weitere Beratung und Vertretung vor Ort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt