Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Werke, die im Eigentum stehen, müssen Sie herausgeben. Es hängt von Ihrem Vertrag mit dem Kunden ab, aber es ist davon auszugehen, dass das Eigentum der Kunde erlangt hat. Da dieser Sie jedoch auf Haftung in Anspruch nehmen könnte für Fehler/bei Abmahnungen müssen Sie sich natürlich Kopien machen. Das ist natürlich bei anfassbaren Sachen einfacher, aber übertragen auf die Website ist das Original herauszugeben bzw. zu löschen!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
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Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider ist die Frage für mich nicht verständlich beantwortet. Das "Original" hat die Kundin ja erhalten, da die Website live ging und die Kundin zusätzlich noch eine Kopie der Website hat.
Müssen wir dennoch der Forderung der Kundin nachkommen, unsere eigene Sicherheitskopie der Website von unserem Büro internen Computer zu löschen? Oder können wir das ablehnen?
Die Frage zur gesetzlichen Aufbewahrungspflicht wurde von Ihnen nicht beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Sie können daher nur die Löschung verweigern, wenn die Pflicht zur Löschung mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen kollidiert.
Es gibt z.B. folgende gesetzliche Aufbewahrungspflichten: Steuerunterlagen und Rechnungen 10 Jahre, Schriftverkehr 6 Jahre, Originale 30 Jahre. Erstellte Werke: 10 Jahre. Hier aber eben wohl nur eine Kopie (laut Ihren Angaben). Ob das, was Sie haben, jedoch das Original ist oder eine Kopie, ist Auslegungssache. Wenn Sie sagen, dass diese nur noch auf Ihrem internen Computer sich befindet, so könnte es sich nur noch um eine Kopie handeln. Das wäre aber reine Auslegungssache. Auf alle Fälle entfällt dies, wenn der Kunde die vorzeitige Herausgabe verlangt.
Eine Kopie dürfen Sie anfertigen und müssen diese auch vorerst nicht löschen, da Sie anderenfalls - wie ich schrieb - keinen Beweis haben, falls Sie in Anspruch genommen werden würden. Dies sind in der Regel 3 Jahre, ggf. ab Kenntnis später (hier aber auch Abnahme), daher wäre diese maximal etwa 5 Jahre aufzubewahren.
Ich würde mich keinem Rechtsstreit aussetzen und mir schriftlich geben lassen, dass Sie die Website gelöscht haben, wenn die Frist um ist, in der Sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnten.