Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zwischen Ihnen und der Druckerei wurde ein Werkvertrag, §§ 631 ff BGB
geschlossen.
Die Tatsache, dass dieser nicht schriftlich fixiert wurde, ändert nichts an der grundsätzlichen Wirksamkeit des Vertrages.
Gemäß der getroffenen Vereinbarung haben Sie dem Unternehmen Ihr Produkt für eine Testphase zur Verfügung gestellt, danach sollte im Falle der Weiternutzung über Art und Höhe der Vergütung verhandelt werden.
Insofern wurden klare vertragliche Regelungen getroffen.
Dies bedeutet:
Sie sind nicht verpflichtet, dem Unternehmen über die Testphase hinaus Zugang zu Ihrem Produkt zu gewähren, solange keine Zahlung erfolgt ist.
Daher besteht, mangels Pflichtverletzung Ihrerseits, kein Schadensersatzanspruch des Unternehmens für einen etwaigen Nutzungsausfall.
Hinsichtlich der Durchsetzung Ihres Zahlungsanspruches würde ich Ihnen empfehlen, einen Anwalt damit zu betrauen.
Letztlich werden Sie wohl gezwungen sein, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Da ich bundesweit tätig bin, können Sie sich hierfür gerne mit mir in Verbindung setzen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Rechtsanwältin
Daniela Riedmayr
Zunächst herzlichen Dank für die prompte Antwort, deren Ihnalt mich auch in meinen Ansichten bestärkt hat.
Ich habe nochmal ein Gesprächsangebot an die Firma versandt und werde nun erstmal bis Montag oder Dienstag abwarten.
Abhängig vom Ausgang der Angelegenheit werde ich möglicherweise nochmal auf Sie und Ihr Angebot zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen, [qualidat]
Sehr geehrter Fragensteller,
ich halte dies auch für die beste Vorgehensweise, Sie können sich im Anschluss gerne mit mir in Verbindung setzen.
MfG, RAin Riedmayr