Sehr geehrter Fragsteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Die verwendeten Vorschriften habe ich unten angehängt.
Ansprüche aus Kaufvertrag verjähren grundsätzlich nach 2 Jahren - § 438 BGB
Absatz 1 Nr. 3 BGB.
Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache.
Insofern können hier keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Etwas anderes könnte sich aus einer Vereinbarung zwischen Ihnen und den Kunden ergeben. Ich gehe aber davon aus, dass Sie keine 8 jährige Garantie vereinbart haben.
Sie können einen Mahnbescheid erlassen oder die Summe direkt beim Gericht einklagen. Wenn Sie davon ausgehen, dass der Gegner nichts gegen den Mahn- und Vollstreckungsbescheid machen wird ist das Mahnverfahren eine schnelle Möglichkeit seine Ansprüche durchzusetzen.
Bei Einspruch/Widerspruch gegen den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid geht das Verfahren vor die „normalen“ Gerichte (Streitgericht).
Wenn Sie mit einem Einspruch/Widerspruch rechnen, würde ich empfehlen direkt vors Streitgericht zu gehen.
Wenn Sie vor dem gerichtlichen Weg zurückschrecken können Sie die Gegner durch einen Anwalt vor Ort noch mal zur Zahlung auffordern. In manchen Fällen hilft ein anwaltliches Schreiben weiter- das würde aber wieder Kosten für den Anwalt verursachen.
Sollten die Gegner an die Öffentlichkeit gehen und eine Rufschädigung begehen, muss man überprüfen, ob daraus Ansprüche auf Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz entstanden sind welche dann umgehend geltend gemacht werden sollten.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin -
§ 438 BGB
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
• 1.in 30 Jahren, wenn der Mangel
o a)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
o b)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
• 2.in fünf Jahren
o a)bei einem Bauwerk und
o b)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
• 3.im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) 1Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
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Sehr geehrte Rechtsanwältin Knur-Schmitt,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ist es besser, das wir uns in diesem Fall von einem Anwalt vertreten lassen oder ist die Sachlage so klar, das dies nicht notwendig ist? Die Kosten müssten doch im Regelfall von der Beklagten übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Zimmermann
Sehr geehrter Fragesteller,
so wie ich den Sachverhalt verstanden habe - Kundin erhält 8 Jahre nach Kauf des Bettes Zubehör, weil es Defekte am Bett gibt - muss die Kundin das auch bezahlen. Sie kann nicht etwas kaufen und dann nicht bezahlen. Ob Sie einen Anwalt beauftragen wolle, liegt in Ihrem Ermessen. Eine anwaltliche Vertretung hat den Vorteil, dass der Anwalt die Sachlage anhand der Unterlagen noch mal überprüft und bei Klageeinreichung die Rechtsgrundlagen aufzeigen kann.
Grundsätzlich muss die Kundin auch die Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen, wenn Sie im Prozess verliert. Probleme gibt es nur, wenn die Kundin nicht solvent ist. Dann kann vielleicht eine Vollstreckung zur Zeit nicht erfolgen und der Anwalt und auch das Gericht will seine Gebühren zunächst von Ihnen bezahlt haben.
Dieses Risiko besteht.
Sollten Sie für die Übernahme der Angelegenheit einen Anwalt benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
C. Knur-Schmitt
Rechtsanwältin