Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
Grundsätzlich wurde ihnen im Rahmen ihres Arbeitsvertrages kein fester Bonus zugesichert, noch ein fester Rahmen für die Prämie vereinbart. Ihre Vereinbarung spricht lediglich von einer Prämie deren Höhe sich an Zielvereinbarungen bemessen soll.
Aufgrund der Tatsache das ihr Arbeitgeber ihnen für die von ihnen geleistete Arbeit einen Bonus von 20 % gewährt hat, dürfen Sie insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitgeber sich so seit nunmehr 2,5 Jahren so verhalten hat, davon ausgehen das ihre bisherige Arbeitsleistung einer Zielvorgabe für eine Prämie von 20 % entspricht. Dies würde nur dann nicht unbedingt gelten, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen unter einem ausdrücklichen Vorbehalt oder dergleichen ausgezahlt hat. Hat der Arbeitgeber so lange vorbehaltlos ausgezahlt, kann er nun nicht grundlos völlig anders verfahren.
Bitte beachten Sie aber das der Arbeitgeber sehr wohl die Zielvorgaben an ihre Arbeitsqualtität, den Marktgegebenheiten und dessen Entwicklungen anpassen kann und daraus durchaus auch eine Verschärfung der Anforderungen für die Prämie eintreten können. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die gesteigerte Zielvorgabe hinreichend rechtfertigen kann oder er ihnen einen nachvollziehbaren Grund liefern kann, warum sich die Prämie nun ändern soll.
Ich empfehle ihnen daher bei ihren Verhandlungen mit ihrem Arbeitgeber darauf zu verweisen, dass ihre jahrelang gezahlte Prämie nicht grundlos wegfallen kann und Sie einen Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung haben und am besten versuchen sollten nun eine nachprüfbare Zielvorgabe mit ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren, um ihre berechtigte Prämie besser kalkulieren zu können. Insbesondere ist ihr Arbeitgeber auch verpflichtet die bisher gezahlte Prämie ihnen nachvollziehbar zu erklären, so das Sie dann auch etwaige Prämienänderungen genauer auf ihre Berechtigtheit überprüfen können.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer (Rechtsanwalt)