Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass die ARGE annimmt, dass Ihre Halbschwester aufgrund der Tatsache, dass sie für sich alleine wirtschaftet, Ihnen anteilige Miet- und Nebenkosten erstattet. Bisher wurde die Wohnung von Ihnen alleine genutzt, die ARGE hat die Kosten - sofern angemessen - übernommen. Nun würde die ARGE auch für Ihre Halbschwester aufkommen. Da sie keinen Anspruch auf Leistungen des ALG II hat, muss sie die Mietkosten selber tragen. Die ARGE geht davon aus, dass Ihre Halbschwester sich entsprechend an der Miete beteiligt. Es handelt sich insoweit um ein Untermietverhältnis, wonach Sie berechtigt sind, einen Mietzins zu fordern. Ich empfehle Ihnen an dieser Stelle ggf. auch zu klären - sofern noch nicht geschehen - ob Sie nach dem Mietvertrag berechtigt waren, Ihre Halbschwester aufzunehmen. Da Ihre Halbschwester für sich selber wirtschaftet, erfolgte auch nur eine Kürzung der Leistungen für die Unterkunft. Die Leistungen für den Lebensunterhalt müssten gleich geblieben sein.
Anhand Ihrer Darstellung sehe ich für eine Klage keine Erfolgsaussichten. Gleichwohl biete ich Ihnen gerne an, mir den Änderungsbescheid kurzfristig zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Weitere Kosten entstehen Ihnen hierdurch nicht. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021