Kürzung Arbeitslosengeld Urteil BSG
| 01.06.2005 11:25
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***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Auch mir wurde nach der Entlassung das Arbeitslosengeld um ca 1000€ gekürzt, da ich mich nicht unverzüglich arbeitslos gemeldet hatte. Ich war nicht in Kenntnis einer unverzüglichen Meldepflicht der anstehenden Arbeitslosigkeit und wurde von meinem Arbeitgeber auch nicht darüber informiert. Ich wurde davon erst am Tage meiner Arbeitslosmeldung am 28.02.05 durch die Agentur für Arbeit darauf aufmerksam.
Deshalb habe ich bei der Agentur für Arbeit Widerspruch eingelegt unter Erwähnung des damals noch ausstehenden Urteils des Bundessozialgerichtes in einem ähnlichen Fall (B
11 AL 47/04 R).
Die Widerspruchsstelle hat das Verfahren bis zur Entscheidung des BSG ruhend gestellt.
Diese Entscheidung ist nun an das LSG zurückverwiesen worden (Pressemitteilung BSG 25.5.05). Das BSG teilt mit, das der Senat nicht die Rechtsauffassung des LSG teilt, "wonach mangelnde Rechtskenntnis für die Verletzung der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung unerheblich ist" (s.a. Urteil B11a/11 AL 81/04 R vom selben Tag). Dieses Urteil ist also eindeutig in meinem Sinne.
Nun die Fragen:
Was sollte ich als nächstes tun und in welcher Form:
- Warten bis die Widerspruchsstelle sich meldet und hoffen, das sie positiv/im Sinne des Urteils bescheiden?
- Das letztliche Urteil des LSG abwarten (die ursprüngliche Klage stammt vom Sozialgericht Freiburg)?
- Die Widerspruchsstelle auf die entsprechenden Urteile hinweisen/das Verfahren aktivieren?
Was ist das geschickteste Vorgehen, um das gekürzte Arbeitslosengeld ausgezahlt zu bekommen?