Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Gemäß §566
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treten Sie als Erwerberin kraft Gesetzes unmittelbar im Anschluss an den dinglichen Veräußerungsakt in das Mietverhältnis an Stelle der Vermieterin ein.
Ab diesem Zeitpunkt genießen alle Rechte, die die alte Vermieterin inne hat, somit auch das Kündigungsrecht.
Der dingliche Veräußerungsakt ist mit der Auflassung (=Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang) und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch vollendet (§§873
, 925 BGB
).
Erst ab diesem Zeitpunkt können Sie als Erwerberin eine wirksame Kündigung aussprechen. Vorher kann nur die jetzige Vermieterin kündigen.
Was ein Sonderkündigungsrecht betrifft, ist zu sagen, dass das Gesetz nur in bestimmten Ausnahmefällen eine solche zulässt.
Die §§543
, 569 BGB
regeln die außerordentliche, fristlose Kündigung bei Wohnraum. Ein Modernisierungsvorhaben des Vermieters ist jedoch kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift. Maßgeblich im Rahmen dieser Vorschriften ist, ob dem Mieter ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Dies ist nach Ihren Angaben nicht der Fall.
Der §573a BGB
sieht eine erleichterte Kündigung vor, wenn der Vermieter selbst im vermieteten Gebäude wohnt und nicht mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind. Jedoch bezieht sich die Erleichterung nur auf den Kündigungsgrund. Eine Verkürzung der Frist lässt sich dadurch nicht erreichen; das Gegenteil ist der Fall.
Allerdings kann sich aus §554 Absatz 2 BGB
ergeben, dass der Mieter Modernisierungsmaßnahmen zu dulden hat. Dies hängt jedoch von den gesamten Einzelfallumständen, auf deren Grundlage zu entscheiden wäre, ob die Hinnahme der Maßnahmen dem Mieter zumutbar ist.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Für eine weitere Beauftragung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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