Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Arbeitgeber klar erklärt, im besten Fall schriftlich, dass Sie unter Anrechnung von Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt sind, dann ist der Urlaub damit verbraucht. Denn nach dem BUrlG ist die Gewährung von Urlaub vorrangig und Wünsche des Arbeitnehmers nach § 7 BURlG lediglich bei der Festlegung des Zeitpunktes zu beachten, was bei einem endenden Arbeitsverhältnis unbeachtlich ist. Wenn der Arbeitgeber nicht die Unwiderruflichkeit der Freistellung nachweislich erklärt hat, dann haben Sie jedoch den Anspruch auf den Ihnen noch zustehenden Urlaub in Geld. Dies jedoch erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Daher sollten Sie mit der Aufforderung zur Auszahlung noch warten bis zum Ablauf des 30.06.17, insbesondere wenn die Freitstellung nicht unwiderruflich ist. Denn bis zum 30.6 kann er dies noch ändern und zumindest ab dem Tag des Ausspruches der Unwiderruflichkeit den Urlaub verrechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)