Sehr geehrter Herr Fragesteller,
auch in der Insolvenz muss bei einer Kündigung von einem Schwerbehinderten das Integrationsamt vorab zustimmen, § 168 SGB. Eine ohne solche Zustimmung erfolgte Kündigung ist rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit muss jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage geltend machen. Der Arbeitnehmer hat jedoch bei Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft den Arbeitgeber unverzüglich nach Erhalt der Kündigung über die Schwerbehinderung aufzuklären.
Eine Solzialauswahl ist auch bei einem Gruppenleiter notwendig, wenn vergleichbare Arbeitnehmer vorhanden sind. Ob Sie mit anderen Mitarbeiter vergleichbar sind, kann nur bei Kenntnis der gesamten Belegschaft ermittelt werden. Insbesondere entscheidend sind Ihre Aufgaben. Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen geholfen habe.