Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch der kirchliche Arbeitgeber ist an das Kündigungsschutzgesetz gebunden.
Doe ordentliche Kündigung muss daher auch entsprechend begründet sein.
In Betracht kommen eine Kündigung aus betrieblichen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen.
Mit der Kündigungsschutzklage kann man das Arbeitsverhältnis fortführen lassen oder eine Abfindung erzielen.
Auf jeden Fall muss der Arbeitgeber dann den Grund für die Kündigung darlegen und beweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt