Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Gemäß § 9 MuSchG
ist eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig.
Nach § 18 BEEG
besteht dieser Kündigungschutz ab dem Zeitpunkt, ab welchem Elternzeit verlangt worden ist ( jedoch höchstes 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit).
Der Urlaub ändert an diesem Kündigungschutz nichts.
In beiden Fällen gibt es aber Ausnahmen von dem Kündigungschutz.
Das Kündigungsverbot gilt nur dann nicht, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Eine Kündigung während der Elternzeit kann dann beispielsweise zulässig sein, wenn der Betrieb oder die Abteilung, in der die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer beschäftigt waren, stillgelegt wird oder die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers gefährdet.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht ( mit einer Ausnahme, welche hier nicht vorliegt) nicht. Grundsätzlich ist eine Abfidnung frei verhandelbar. Die Position des Arbeitnehmers ist natürlich immer dann gestärkt, wenn der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit hat, zu kündigen und er somit eine wirtschaftliche Lösung finden muss.
Ein Anspruch auf Homeoffice besteht - sofern es nicht arbeitsvertraglich geregelt ist - nicht. Auch hier ist mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden, § 16 BEEG
.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Morgen Herr Günthner,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Offen geblieben ist meine Frage, ob es sinnvoll wäre, die Elternzeit direkt für drei Jahre zu beantragen ( es wird häufig empfohlen, die Elternzeit zunächst nur für zwei Jahre zu nehmen ). Wenn man sich auf eine Abfindung einigt, ist ja die Betriebszugehörigkeit durchaus eine Grundlage für die Fixierung der Höhe.
Gilt die vereinbarte Kündigungsfrist auch wenn die Abteilung stillgelegt wird?
Danke im voraus für Ihre Antwort und einen schönen Tag für Sie!
Sehr geehrte Fragestellerin,
richtigerweise ist grundsätzlich zu empfehlen, die Elternzeit erst für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. So können Sie auch einen Anteil der Elternzeit von bis zu max. 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen (mit Zustimmung der Arbeitgebers) Hier ist aber zu beachten, dass Sie dann das dritte Jahr wieder fristgerecht beantragen müssen.
Eine mögliche Abfindung würde sich durch die sofortige Anmeldung der 3-jährigen Elternuzeit nicht erhöhen. Für die Höhe der Abfindung ist richtigerweise auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit ausschlaggebend. Allerdings ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Sofern es für den Arbeitgeber allerdings wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt es an dem Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers anhand der Gesamtumstände, wieviel Abfindung gezahlt wird. Die Faustregel in einem "normalen" Fall beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, kann aber - wie bereits ausgeführt - auch wesentlich mehr werden.
Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist bleibt bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt