Sehr geehrter Fragesteller,
Zu a) und b)
Grundsätzlich werden Kündigungsfristen aus Altverträgen (d. h. geschlossen vor dem 1.9.2001) durch die Mietrechtsreform nicht berührt. So besagt es ausdrücklich die gesetzliche Übergangsregelung (Artikel 229
§ 3 Abs. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den Fall, dass die damalige gesetzliche Regelung im Vertrag schlicht wiedergegeben wird. Es ist also davon auszugehen, dass in Ihrem Fall die zwölfmonatige Frist einzuhalten ist.
Zu c)
Allerdings liegt in Ihrem Fall auch ein sog. Kettenmietvertrag vor. Dieser war nach altem Recht noch zulässig und bleibt auch nach der Reform wirksam. Sie können daher nur einmal im Jahr kündigen. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des Monats August des Folgejahres.
Die zwölfmonatige Kündigungsfrist ist für dieses Jahr schon abgelaufen, d. h. Sie können nur noch für August 2010 rechtzeitig kündigen. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf August 2011.
Zu d)
Eine Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag unter Nachmieterstellung besteht nur ausnahmsweise, insbesondere muss ein besonderes Interesse geltend gemacht werden. Ein solches Interesse kann bei erheblicher Vergrößerung der Familie anzunehmen sein - wobei es natürlich auf die genauen Umstände ankommt, die eine Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar machen sollen. Sie müssten außerdem einen geeigneten (insb. entsprechend zahlungsfähigen) Nachmieter an der Hand haben, der auch bereit ist, den bestehenden Mietvertrag ohne Einschränkungen zu akzeptieren.
Alternativ dazu können Sie auch einen Aufhebungsvertrag anbieten, um das Mietverhältnis einvernehmlich zu beenden. Die Bedingungen (evtl. eine Abfindungszahlung) müssten Sie dann mit dem Vermieter verhandeln. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, auf einen Aufhebungsvertrag einzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Herr Juhre - VIELEN DANK für die schnelle und unkomplizierte Antwort!
Eine Nachfrage: Handelt es sich hier ggf. um einen Tippfehler oder endet das Mietverhlätnis tatsächlich frühestens zum Ende August 2011 - also in ca. 26 Monaten?
"...d. h. Sie können nur noch für August 2010 rechtzeitig kündigen. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf August 2011."
Viele Grüße
Zu Ihrer Nachfrage:
Leider ist die Kündigungsfrist tatsächlich so lang. Sie können nur zu einem Termin im Jahr kündigen und müssen dafür die zwölfmonatige Frist einhalten.
(Nach neuem Mietrecht ist eine solche Konstruktion nicht mehr zulässig, was Ihnen aber bedauerlicherweise nicht nützt.)
Am besten bemühen Sie sich, wie gesagt, um eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt