Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wir folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich ist es zulässig, im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen als gesetzlich vorgesehen zu vereinbaren.
Ihre Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Quartalsende.
Nach § 622 Abs. 5 Satz 2 BGB
ist die einzelvertragliche Vereinbarung längerer Kündigungsfristen gestattet. Zulässig ist es ebenfalls, die Kündigungstermine zu reduzieren, z.B. statt zum Monatsende zum Quartalsende. Gem. § 622 Abs. 6 BGB
darf für den Arbeitnehmer keine längere Frist als für den Arbeitgeber vereinbart werden.
2.
Aus dem geschilderten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die vereinbarte Kündigungsfrist unzulässig sein sollte. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist ist vom Grundsatz her gesehen kürzer als eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Quartals.
Fazit: In Ihrem Fall beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Quartalsende.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab,
Sie schreiben: "Die gesetzliche Grundkündigungsfrist ist vom Grundsatz her gesehen kürzer als eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Quartals.". Dies ist natuerlich richtig, in den meisten Faellen ist die gesetzliche Kuendigungsfrist kuerzer. Jedoch gibt es auch Konstellationen, in welchen die gesetzliche Frist laenger als die vertragliche waere. Z.B. bei Kuendigung am 02.06. zum Ende des zweiten Quartals waere die vertragliche Frist eingehalten, die gesetzliche Frist jedoch nicht- was in meinen Augen dazu fuehren duerfte, dass zumindest in diesem Fall eine die vertragliche Kuendigungsfrist nicht massgeblich sein duerfte? Meine Ueberlegung ging daher dahin- dass moeglicherweise deshalb die gesetzliche Kuendigungsfrist an die Stelle der vertraglichen treten koennte. Offensichtlich ist eine dahin gehende Auslegung nicht zutreffend?
Vielen Dank nochmals
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Sie stellen auf die Fristberechnung ab und nicht auf die Grundkündigungsfrist. Dennoch ist aber die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB
nicht länger als die Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende.
In Ihrem Beispielsfall könnte man zum 30.06.2012 auch bei der Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB
kündigen.
Sie müssen also mit der Kündigungsfrist gemäß dem Arbeitsvertrag kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt