Sehr geehrte Fragestellerin,
die maßgebliche gesetzliche Regelung findet sich in § 573c BGB
(neue Fassung) in Verbindung mit Art. 229
§3 Abs. 10 EGBGB.
Danach gilt auch für Altverträge eine dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter, wenn im alten Mietvertrag die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1
und 2 BGB (alte Fassung) durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart wurden. Wurden hingegen die verlängerten Kündigungsfristen durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Vermieter vereinbart, sind diese auch heute noch gültig.
Eine abschließende Beantwortung ist mithin erst nach Durchsicht des Originalvertrages möglich. Bezüglich des Inhaltes eines möglichen Aufhebungsvertrages sollten Sie sich individuell beraten lassen, falls ein solcher erforderlich wird. Ich hoffe aber, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.09.2007
|
12:02
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: http://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
04.09.2007 | 12:55
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Eine Rückfrage habe ich noch zu Ihrer Antwort:
Für meinen Mietvertrag wurde ein vorgefertigtes Formular unseres ortsansässigen Grund- und Hausbesitzervereins verwendet. Die Kündigungsfristen waren dort unter §3 bereits vorgedruckt. Sie wurden also nicht durch meinen Vermieter nachträglich hinzugefügt.
Fällt demnach ein solches Mietvertragsformular unter die Bezeichnung "Allgemeine Geschäftsbedingungen"?
Danke nochmals für eine kurze Information!
MfG
Ines G.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.09.2007 | 13:24
Bei vorgedruckten Formularklauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach Ihrer Schilderung gilt daher die dreimonatige Kündigungsfrist.
Mit freundlichen Grüßen