Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Informationen sind so nicht ganz richtig:
Denn es ist durchaus nach § 622 (6) BGB
zulässig, durch den Arbeitsvertrag auch die vom Arbeitnehmer dann einzuhaltenden Kündigungsfristen durch Arbeits- oder Tarifvertrag zu verlängern.
Voraussetzung ist dabei aber immer, dass die Fristen für den Arbeitnehmer nicht länger sind als die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Fristen.
Und genau dass nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Fall, so dass danach die Verlängerung der Kündigungsfrist auch für Sie gilt.
Sie sollten mit dem Arbeitgeber daher über einen Aufhebungsvertrag sprechen, denn auch der Arbeitgeber wird sich von einem widerwillig fetsgehaltenen Arbeitnehmer kaum einen Vorteil versprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 21.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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