Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Vereinbarung einer weiteren Probezeit war unwirksam, denn der AG kannte sie schon. Die Probezeit macht daher keinen Sinn mehr und wird als unzulässig anzusehen sein.
Auch werden Ihre Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet, weil Sie schon beim selben AG als Arbeitnehmer tätig waren. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass Sie zunächst einen wohl als Minijob zu wertendes Arbeitsverhältnis hatten. ( kein Werkvertrag).
Daher gelten die Sie eigentlich schützen sollenden Vorschriften hinsichtlich einer längeren Kündigungsfrist. Sie können eigentlich nicht in den Fristen der Probezeit kündigen.
Da Sie sich hierauf aber gar nicht berufen wollen, sondern kündigen möchten, können Sie es probieren zu kündigen und sich auf die vertragliche Regelung berufen.
Möglicherweise ist Ihr Arbeitgeber auch nicht an einem längeren Arbeitsverhältnis interessiert. Darüber hinaus bliebe noch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 31.03.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt
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