Guten Tag,
die in Ihrem Arbeitsvertrag vorgenommene Abänderung der Kündigungsfristen ist grundsätzlich zulässig. Sie bedeutet, daß auch für den Arbeitnehmer die längeren, nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen gelten.
Ich zitiere Ihnen die Norm des § 622 II BGB
:
§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
"(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."
Sie können damit anhand der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit leicht die jeweilige Kündigungsfrist, die aufgrund der Regelung im Arbeitsvertrag sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber gilt, ablesen. Achten Sie darauf, daß die Zeiten, die für Vollendung Ihres 25. Lebensjahres liegen, außer Acht bleiben.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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Diese Antwort ist vom 29.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
29.04.2006 | 15:58
d.h. wenn ichn heute kündige, kommt das ja diesen monat nicht mehr an...
und ich kann dann frühestens zum 30.7. kündigen?
ist das richtig?
Mfg
S. Ganter
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.04.2006 | 16:06
Guten Tag,
das ist abhängig von der Länge der Betriebszugehörigkeit, die ich nicht kenne. Wenn das Arbeitsverhältnis noch keine zwei Jahre besteht, haben Sie kürzere Fristen, nämlich vier Wochen zum Monatsende bzw. zum 15. eines Monats. Wenn Sie jetzt kündigen würden, hieße das eine Beendigung zum 31.05.2006.
Die längeren Fristen laufen erst ab zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß