Sehr geehrte Ratsuchende,
da Sie die Ausbildung im Unternehmen gemacht und danach übernommen worden sind, wird die Zeit dieses dualen Studiums bei der für die Kündigungsfristen maßgebliche Dauer der Betriebszugehörigkeit zugerechnt. Dieses hat das BAG schon in ähnlichen Fällen vor Jahren entschieden (BAG, Urt.v. 18.11.1999, Az.: 2 AZR 89/99
), wird auch in Ihrem Fall also Anwendung finden.
Da dann nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre und mehr bestanden hat, wird die Kündigungsfrist fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats über § 622 BGB
i.V.m. dem Arbeitsvertrag betragen.
Eine - einseitige - Umgehung wäre nicht möglich, so dass eine Einigung mit dem Arbeitgeber getroffen werden sollte - denn auch dieser kann kaum Interesse daran haben, einen abwanderungswilligen Arbeitnehmer gegen seinen Willen weiterbeschäftigen zu müssen.
Möglich wäre sonbst nur eine fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - allein der Wechselwunsch reicht aber nicht auch, die Kündigungsfrist nicht einhalten zu müssen; es müssten solch gravierende Gründe sein, die die Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar machen, was so aber nicht erkennbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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10.10.2016
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14:36
Antwort
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