Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. D.h., weder die mündliche Kündigung noch die Kündigung per E-Mail erfüllen dieses Formerfordernis. Abzustellen ist also allein auf die Kündigung vom 10.03.2017.
Der Arbeitgeber hat die Kündigungsfrist falsch berechnet. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Kündigung, gerechnet also ab dem 10.03.2017. Gekündigt werden kann damit zum 24.03.2017
2.
Da Sie nur bis zum 17.03.2017 arbeitsunfähig geschrieben sind, besteht durchaus die Möglichkeit, den Resturlaub zu nehmen. Mit der Freistellung ist Ihnen der Urlaub gewährt worden, jedenfalls für die Zeit, während der Sie nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben sind.
Wären Sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erkrankt und würde das durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, wäre der Urlaub nicht verloren und müsste daher abgegolten werden.
3.
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, welchen Text er für das Kündigungsschreiben verwendet.
Nachteile sehe ich aufgrund der Formulierung bezüglich der Anreise vom Wohnort nicht.
4.
Damit die Kündigung zum 15.03.2017 nicht rechtskräftig wird, sollten Sie beim Arbeitsgericht beantragen, dass die Kündigung rechtswidrig ist und dass das Arbeitsverhältnis erst zum 24.03.2017 sein Ende findet.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Raab,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Noch eine kurze Rückfrage: Muss ich dem Arbeitgeber selbst mitteilen, dass seine Kündigung rechtswidrig ist, oder reicht es, wenn ich einen Antrag beim Arbeitsgericht stelle?
Dankeschön nochmals.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich reicht es nicht aus, lediglich den Arbeitgeber über die fehlerhaft berechnete Kündigungsfrist zu informieren, um die Kündigung damit unwirksam, also zum 15.03.2017, werden zu lassen. Sie müssten daher schon tätig werden und eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
2.
Dies können Sie über einen Rechtsanwalt veranlassen oder auch über die Rechtsantragsstelle bei Gericht.
Bedenken müssen Sie, dass bei einem arbeitsgeichtlichen Rechtsstreit in der I. Instanz jede Partei ihre Kosten selbst trägt, gleichgültig, wer im Prozeß obsiegt oder unterliegt.
Wenn Sie also nicht rechtsschutzversichert sind, kann die Klageformulierung über die Rechtsantragsstelle sinnvoll sein.
3.
Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, können Sie sich selbstverständlich an mich wenden. Allerdings würden dann weitere Kosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt