Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es kommt darauf an, ob es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag mit oder ohne sachlichen Grund handelt.
Ich zitiere aus dem TVöD-V (nach beckonline.de)
"TVöD-V [TVöD Durchgeschriebene Fassung Verwaltung] Text gilt seit 01.01.2010 (Tarifvertrag)TarifP
§ 30 Befristete Arbeitsverträge
(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57aff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.[1]
(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG
bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 31, 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt."
Wie Sie aus Absatz 4 sehen können, gelten je nach Befristungsart andere Kündigungsfristen. Sie müssten also in Ihrem Arbeitsvertrag das entsprechend prüfen.
Wenn Sie bei dem aktuellen Vertrag unterschreiben, sind Sie zunächst gebunden, wie lange: siehe oben.
Das heißt, Sie müssten dort kündigen.
Die andere Möglichkeit wäre lediglich, dass Sie einen Aufhebungsvertrag mit dem AG des befristeten Arbeitsvertrages vereinbaren würden, falls Sie die Stelle beim Wunscharbeitgeber doch erhalten würden.
Ob sich hier der AG darauf einlassen würde, ist nicht vorhersehbar. Um ein früheres Vorstellungsgespräch bitten und mit offenen Karten spielen, wäre eine weitere (nicht rechtliche) Möglichkeit. Was dies allerdings für einen Eindruck macht, ist fraglich. Ich kenne auch keine näheren Einzelheiten zu Ihrem Berufsfeld.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin
Draudt
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 27.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau RA Draudt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Der Vertragsentwurf stammt von einer Partei einer Stadtverordnetenfraktion. Im Vertrag steht, dass ich entsprechend TVöD-V entlohnt werde. Sind damit denn zwingend die Vorschriften des TVöD (so, wie Sie sie zitiert haben) anzuwenden? Befristet ist der Vertrag bis zum Ende der Legislaturperiode. Ist das ein sachlicher Grund? Könnte ich dann in den ersten sechs Monaten mit einer 2-wöchigen Frist kündigen, obwohl im Vertrag eine andere Kündigungsfrist (von sechs Wochen zum Quartalsende) und keine Probezeit erwähnt sind?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Nachfrage gerne wie folgt:
Es muss der Sachgrund der Befristung im Arbeitsvertrag genau genannt sein. Aufschluss, welche Gründe es hier gibt, bringt § 14 Teilzeit-und Befristungsgesetz.
Bei einer Befristung ohne Grund, was grundsätzlich möglich ist, können auch zeitliche Befristungen gelten.
Ich kann Ihrer Angabe, " Ende der Legislaturperiode " hierzu jedoch nichts entnehmen, da ich gar nicht weiss, wie lange diese in Ihrem Falle wäre.
Leider kann ich Ihnen so keine näheren Angaben machen. Lesen Sie daher gründlich den Vertrag oder lassen sich noch anderweitig diesbezüglich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin