Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie vor Vertragsschluss unmissverständlich und unwidersprochen und nachweisbar klargestellt, dass Sie an Standort N nicht fahren werden. Damit ist diese Vereinbarung Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden, und Ihr Arbeitgeber kann nicht von Ihnen verlangen, an diesem Standort als Fahrer zu arbeiten. Eine Kündigung aufgrund der Verweigerung dieser Tätigkeit wäre daher unwirksam. Sie sollten daher höflich, aber bestimmt darauf aufmerksam machen, dass eine solche Tätigkeit ausdrücklich aus dem Arbeitsvertrag ausgenommen wurde und daher nicht von Ihnen verlangt werden kann. Sollte es aufgrund der Weigerung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung kommen, sollten Sie unverzüglich einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort einschalten. Wenn möglich sollten Sie sich bereits jetzt von den genannten Zeugen schriftlich bezeugen lassen, dass Sie vor der Einstellung bereits ausdrücklich gesagt haben, dass eine Fahrertätigkeit in N nicht in Betracht kommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort:
vllr habe ich Ihre Antwort Falsch verstanden .. in meiner zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag STEHT geschrieben...
In meiner Zusatzvereinbarung zum vorangegangenem Arbeitsvertrag steht lediglich : Des weiteren umfasst die Position Fahrtätigkeit, sollte dies aus betrieblichen Gründen erforderlich sein. Dies habe ich meiner Meinung nach getan, und zwar am Standort "K" und am Standort "B".
Es wude nichts weggelassen oder herausgenommen.
Am STandort "N" bin ich noch NIE gefahren und das über ein Jahr lang. hingegen zb über 14 Wochen am Stück für Standort "K" ...
Somit war/bin ich der Meinung, das ich dieser Klausel ja nachkomme, jedoch nur nicht am Standort "N" da ich da aus Persönlichen Gründen nicht fahren kann/möchte/will ....
VIELEN DANK
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich teile Ihre Ansicht und versuche es noch etwas deutlicher zu machen: In der Zusatzvereinbarung wird Standort N nicht ausdrücklich erwähnt. Da Sie vor Unterzeichnung unwidersprochen darauf hingewiesen haben, dass eine Fahrtätigkeit in N nicht in Frage kommt, ist dies vom Arbeitsvertrag/Zusatzvereinbarung nicht umfasst. Vielmehr wurde dadurch die schriftliche Vereinbarung dahingehend konkretisiert, dass sich die Fahrtätigkeit nicht auf Standort N bezieht. Der Arbeitgeber kann diese Tätigkeit daher nicht von Ihnen verlangen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen