Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Dass jetzt in der Mahnung steht, dass man nach Zahlung von 130,00 € die Angelegenheit schließen würde, muss - wie Sie selbst ja bereits festgestellt haben – nicht zwingend bedeuten, dass hiervon sämtliche Forderungen der Vergangenheit umfasst sind. Oft werden in diesen Dingen Forderungen nur monats- oder quartalsweise geltend gemacht, so dass jedenfalls ohne Prüfung hier keine Sicherheit gegeben werden kann.
Sie können natürlich mit der Gegenseite vereinbaren, dass gegen Zahlung in Höhe von 130,00 € der Account gelöscht wird und keinerlei weitere Forderungen aus dem behaupteten Vertragsverhältnis mehr gegen Sie geltend gemacht werden. Die Bestätigung sollte allerdings jedenfalls vor einer Zahlung vorliegen.
Im Übrigen weise ich auf Folgendes hin: Derartige Flirtseiten und Partnervermittlungen funktionieren oft nach dem Prinzip, dass man ein kostengünstiges Probeabo abschließt, das sich dann - jedenfalls nach Behauptung des Betreibers – in ein kostenpflichtiges Abo mit oft deutlich längerer Laufzeit verlängern soll. Hierauf wird vielfach nicht hinreichend hingewiesen, so dass es bereist diverse Urteile gibt, die eine Verlängerung und damit eine Zahlungspflicht verneinen. Hier sollten Sie ggf. noch einmal überprüfen, wie es in Ihrem Fall gelaufen ist.
Wenn Sie Forderung aus den Jahren 2009 bis 2011 ansprechen, weise ich darauf hin, dass diese zumindest teilweise bereits verjährt sein können, was dafür sprechen würde, dass die Gegenseite selbst nicht wirklich an die Durchsetzbarkeit der Forderungen glaubt.
Im Ergebnis können Sie natürlich einen wie oben genannten Vergleich mit der Gegenseite schließen. Hierbei sollten Sie nur vor Zahlung die schriftliche Mitteilung in den Händen halten, dass alle Forderungen damit erledigt sind und der Account gelöscht wird. Alternativ würde ich empfehlen, einen Anwalt mit der Prüfung und ggf. Zurückweisung der Forderung zu beauftragen. Wenn sicher ist, dass Forderungen nicht bestehen, empfiehlt sich unter Umständen auch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage, um Sicherheit zu haben und die eigenen Kosten ersetzt zu bekommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen