Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte die von Ihnen gestellte Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich stellt das unentschuldigte Fehlen einen Kündigungsgrund dar. Es handelt sich um eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG
.
Einer solchen Kündigung hat eine Abmahnung vorauszugehen, die sich auf ein gleiches oder ähnliches Fehlverhalten bezieht. Dies ist vorliegend geschehen. Die Abmahnung haben Sie im letzten Jahr wegen dieses Fehlverhaltens erhalten.
Aufgrund dessen wäre eine Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt.
Eine fristlose Kündigung wird nach Ihrer Schilderung nicht gerechtfertigt sein. so dass nur eine fristgerechte Kündigung erfolgen kann. Da mir nicht bekannt ist, ob aufgrund eines Tarifvertrages oder durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist zur Anwendung kommt, gilt § 622 BGB
. Aufgrund der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist daher von einer Kündigungsfrist von 6 Monaten nach § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BGB
auszugehen. Soweit die Kündigung Ihnen bis zum 31.01.2017 zugeht, kann die Kündigung daher zum 31.07.2017 ausgesprochen werden.
Ich gehe allerdings aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass im seit 18 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis tatsächlich nur die von Ihnen angegebenen Fehlzeiten gegeben sind und das Arbeitsverhältnis darüber hinaus problemlos verlaufen ist.
In einem solchen Fall kann auch bei den von Ihnen geschilderten Fehlzeiten durch das Arbeitsgericht die Kündigung als sozial ungerechtfertigt angesehen werden, da Sie auf eine lange Betriebszugehörigkeit und das bis dahin unbelastete Arbeitsverhältnis verweisen können. Dies wird das Arbeitsgericht bei einer möglichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu berücksichtigen haben.
Ihnen stehen daher grundsätzlich folgende Möglichkeiten offen:
Sie können Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie eine Kündigung nicht akzeptieren werden und das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen. Sollte die Kündigung ausgesprochen werden, sollten Sie sich gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen. Dabei möchte ich darauf hinweisen, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss.
Sie können dem Arbeitgeber aber auch mitteilen, dass Sie eine Kündigung grundsätzlich akzeptieren würden, wenn Ihnen eine angemessene Abfindung gezahlt wird. Die Regelabfindung beträgt dabei 1/2 Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung, bei Ihnen damit ca. 9 Monatsgehälter. Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich aber nicht verpflichtet, Ihnen die Abfindung zu zahlen. Insoweit müsste es eine Vereinbarung geben.
Sollten Sie und Ihr Arbeitgeber eine solche Vereinbarung schließen wollen, rate ich dringend dazu, diese vor Unterzeichnung im Hinblick auf mögliche Folgen für den Bezug von Arbeitslosengeld und mögliche Sperrfristen anwaltlich prüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage gern zur Verfügung. Sollte Sie eine Vertretung durch meine Kanzlei wünschen, stehe ich Ihnen dafür ebenfalls gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dubbratz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Frank Dubbratz
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E-Mail:
Heute war dann die fristgerechte Kündigung zum 31.07.17 im Briefkasten.
Arbeitsverhältnis Start war bei denen Februar 2003 Lehre wird wohl nicht angerechnet .
Reicht es wenn ich jetzt eine Email an die Firma richte das ich die Kündigung nicht akzeptiere und eine angenessene Abfindung möchte und ist dies sinnvoll ?
Danke für Ihre sehr gute und verständlich zusammen gefaste Antwort .
Würden sie mich auch trotz des großen km Abstandes vertreten .
Ich wohne in xxxxx
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Zunächst besteht tatsächlich die Möglichkeit, Ihren Arbeitgeber per E-Mail über Ihren Standpunkt zu informieren und die Zahlung einer angemessenen Abfindung zu fordern. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ab heute gleichwohl die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage läuft. Die Klage muss, falls vorher keine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber erzielt worden ist, spätestens am 09.02.2017 beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
Eine Vertretung durch meine Kanzlei kann auch trotz der Entfernung erfolgen, soweit dies von Ihnen gewünscht ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dubbratz
Rechtsanwalt