Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie als Mieter nur einen vorübergehenden Wohnbedarf haben, haben die Vorschriften über den Mieterschutz keine Anwendung, vgl. § 549 BGB
. Es muss jedoch tatsächlich ein vorübergehnder Wohnbedarf vorliegen.
Bei einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch darf die Überlassung des Wohnraums nur von kurzer Dauer sein und muss einen zeitlich befristeten sogenannten Sonderbedarf abdecken wie Arbeitseinsatz, Urlaub, Tagung, Messe, Fortbildung, Kur und Ähnliches.
Eine Vermietung von einem Jahr ist daher problematisch.
Nun aber zu Ihrer Frage:
Sie haben in § 5 des Mietvertrages geregelt, dass der Vertrag auf 1 Jahr befristet ist. Die Vorschriften über den Mieterschutz, insbesondere die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, da es sich um 'vorübergehenden Gebrauch' handelt, vgl § 549 Abs. 2 BGB
. Danach ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung laut Vertrag nicht vorgesehen.
Wenn Sie aber dennoch vorzeitig kündigen wollen, könnten Sie darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch handelt und somit die gesetzlichen Regeln anwendbar sind.
Mieter haben grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Um fristgerecht zu kündigen, muss die Kündigung den Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats erreichen, damit der laufende Monat noch mitzählt.
Um nach 3 Monaten zu kündigen, müssten Sie also bereits zum 3. des 1. Monats die Kündigung erklären.
Zusätliche Kosten fallen durch die Kündigung nicht an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
31.03.2020
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14:36
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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