Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Sofern es zu einer Reduzierung des Einkommens kommt, verringert sich auch entsprechend der zu zahlende Unterhalt an die Berechtigten. Es verbleibt nach wie vor der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle, der Restbetrag ist jedoch weiterhin für den Unterhalt einzusetzen. Der Kindesunterhalt geht grundsätzlich vor dem Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten bzw. die Mutter des unehelichen Kindes. Reicht das Einkommen nicht einmal für den Kindesunterhalt, so ist der zur Verfügung stehende Betrag anteilig zu verteilen. Die Abfindung fällt in das Einkommen und ist dementsprechend auch zu berücksichtigen.
Lebt die Ex-Frau in einer gefestigten Partnerschaft, d.h. leben sie in einer eheähnlichen Beziehung, so kann ihr Partner voll zur Unterstützung herangezogen werden. Es kommt zwar auf die einzelnen Verhältnisse an, Ihren Darstellungen kann ich jedoch eine gewisse eheähnliche Partnerschaft entnehmen. Die Mutter des unverheirateten Kindes ist auf eine eigene Tätigkeit zu verweisen, der Anspruch besteht in der Regel nur bis max. 3 Jahre nach der Geburt des Kindes.
Sollte ein gerichtlicher Titel bestehen, so sollte eine Abänderung aufgrund der neuen Verhältnisse erfolgen. Ansonsten empfehle ich zunächst das Gespräch mit der Ex-Frau bzw. der Mutter des unehelichen Kindes zu suchen und den Versuch zu unternehmen unter Offenlegung der neuen Verhältnisse eine einvernehmliche Lösung herbei zu führen. Gleichwohl sind Sie in jedem Falle gehalten, sich alsbald um eine neue, adäquate Anstellung zu bemühen. Es besteht die Pflicht Ihrerseits, für ein größtmögliches Einkommen zu sorgen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität Ihres Sachverhalts empfehle ich Ihnen zudem, sich an einen versierten Kollegen vor Ort zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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