Sehr geehrter Fragesteller,
gerne benantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt.
Die Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist unter Anrechnung von Urlaub ist eine durchaus gebräuchlich und mögliche Maßnahme.
Die Verhandlungsbasis ist anhand Ihre Angaben nicht zu bestimmen.
Entscheidend für die Frage, ob Sie sich in einer guten oder eher schlechten Verhandlungspostion befinden, ist, ob die Kündigung im Ergebnis durchgehen würde oder nicht. Sofern das KSCHG Anwendung findet ( mehr als 10 Arbeitnehmer in dem Betrieb) müsste zum einen betriebliche Gründe für die Kündigung vorliegen, zum anderen musste er die sog. Sozialauswahl getroffen haben, wenn mehrer Arbeitnehmer zur Disposition der Kündigung stehen.
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Diese ist Verhandlungssache und wieder abhängig von der Gesamtsituation. Sofern der Arbeitgeber bedenken hat, dass die Kündigung in einem möglichen Arbeitsgerichtsprozess gekippt werden könnte, wird er sich eventuell auch auf eine Abfindung einlassen.
Eine Aufhebungsvertrag kann unter bestimmten Umständen Nachteile bei der Bundesagentur für Arbeit nach sich ziehen ( Sperrzeit, ein Aufhebungsvertrag mit Verkürzung der Kündigungsfrist und einer Abfindung hat das Ruhen des Arbeitslosgeldes zur Folge ( Anrechnung der Abfindung).
Ein Leitfaden für die Argumentation kann ich Ihnen deshalb im Rahmen dieser Online- Anfrage anhand Ihrer Angaben und der Vielzahl der Möglichkeiten nicht gegeben werden. Wichtig ist aber in jedem Falle oben angesprochenen Punkte zu berücksichtigen ( keine Verkürzung der Kündigungsfrist, kein Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnen). Gerne stehe ich Ihnen für eine Überprüfung der Gesamtsituation außerhalb dieser Online- Plattform zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt