Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Gemäß § 4 KSchG
hätten Sie eine mögliche Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, § 7 KSchG
.
Die Zulassung einer verspäteten Klage nach § 5 KSchG
kommt vorliegend nicht in Betracht, da hierfür keine Gründe ersichtlich sind.
Richtigerweise werden im Rahmen eines Kündigungschutzverfahrens häufig im Rahmen eines Vergleiches Abfindungen bezahlt. Aufgrund der Fristablaufs besteht allerdings keine Möglichkeit, in dieses Kündigungsschutzverfahren einzutreten.
Der Arbeitgeber unterbreitet Ihnen allerdings ein Angebot zur Weiterbeschäftigung für den Fall, dass sich die Auftragslage stablisiert. Mündliche Zusagen sind in der Regel schwer nachzuweisen; hilfreich ist allerdings der Zusatz in ihrer Kündigung,dass Sie der Arbeitger vorangig wieder einstellen wird. Hierauf können Sie sich grundsätzlich berufen, da dies als Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ausgelegt werden kann. Fristen sind hier nicht einzuhalten. Es ist vielmehr entscheidend, wann sich die Auftragslage stabilisiert und ob der Arbeitgeber bereits andere Arbeitnehmer vorrangig wieder einstellt.
Insofern sollten Sie den Arbeitgeber schriftlich auffordern, Sie weiterzubeschäftigen. Geschieht dies nicht, müssten sie dies notfalls gerichtlich durchsetzten. Hier wird geprüft werden müssen, ob sich aus den Angaben des Arbeitgeber eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung ableiten lässt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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