Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Kündigung zurück genommen werden kann. Tatsächlich ist es jedoch so, dass eine einmal ausgesprochene Kündigung als sog. einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung rechtlich gar nicht zurückgenommen werden kann.
Wenn eine Kündigung dennoch "zurück genommen" wird, so wird die Rücknahme der Kündigung durch die Rechtsprechung in der Regel als ein Angebot des Arbeitgebers gesehen, das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen weiter fortzusetzen.
Auch in Ihrem Fall dürfte die "Rücknahme" hier gemäß §§ 133
, 157 BGB
als Angebot Ihres Arbeitgebers ausgelegt werden, Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis einvernehmlich über den Kündigungstermin hinaus und zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Dieses Fortsetzungsangebot haben Sie, Ihren Angaben zur Folge, auch angenommen.
Die E-Mail Ihres Arbeitgebers vom 24.2.2017 konnte Ihr (fortgesetztes) Arbeitsverhältnis hingegen nicht beenden. Nachdem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortgesetzt wurde, kann Ihr Arbeitgeber die ursprüngliche Kündigung nicht wieder "aufleben lassen". Dies ist rechtlich nicht möglich.
Die E-Mail vom 24.2.2017 müsste daher gem. §§ 133
, 157 BGB
ausgelegt und als (erneute) Kündigung gesehen werden. Diese ist jedoch in jedem Falle unwirksam, da sie nicht der zwingenden Schriftform gem. § 623 BGB
entspricht. Hiernach erfordert die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form (z.B. wie hier per E-Mail) ist ausgeschlossen.
Sie dürften daher weiterhin Mitarbeiter des Unternehmens sein, da ein unbeendetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei in dieser Angelegenheit anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: http://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Frischhut,
herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.
Dies habe ich mir auch schon gedacht, eine erneute Kündigung muß schriftlich erfolgen, eine email reicht hier nicht aus.
Bin ich nun verpflichtet meinem Arbeitgeber darauf hinzuweisen, das die Kündigung per email nicht rechtens ist und nicht ausreicht?
Das Unternehmen wird sich warscheinlich weigern, mich weiterhin zu bezahlen. Wenn dies der Fall sein sollte, werde ich wohl vor Gericht gehen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
eine diesbezügliche Verpflichtung besteht nicht. Auch ist es nicht erforderlich, dass Sie vorsorglich Kündigungsschutzklage erheben müssen, da sie den Einwand der Formunwirksamkeit auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Präklusionsfrist für eine Kündigungsschutzklage erheben können, vgl. LG Köln, Az.: 7 Sa 919/07
.
Sollte Ihr Arbeitgeber daher auf seinem Standpunkt verharren und Ihnen die Auszahlung Ihres (Annahmeverzugs-)lohns verweigern, sollten Sie ggf. anwaltliche Unterstützung zur Durchsetzung Ihrer berechtigten Lohnansprüche in Anspruch nehmen. Hierfür stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt