Sehr geehrter Fragesteller,
Die Frage der Wirksamkeit hängt unter anderem davon ab, ob für die Kündigung die Schriftform vertraglich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist dies der Fall, ist die Kündigung nur mit Unterschrift gültig, in Ihrem Fall also nur die Letzte.
Ist die Schriftform nicht vorgeschrieben, so ist die Kündigung auch ohne Unterschrift gültig, wenn ersichtlich ist, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um einen Entwurf handelt. Dies dürfte sich in diesem Fall aber schon alleine daraus ergeben, dass Sie die Kündigung erneut gesendet haben.
Ich hoffe die Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Laudor