Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Kündigung einer Einliegerwohnung ist vom Gesetzgeber erleichtert worden, indem er auf die dem Vermieter ansonsten auferlegte Begründungspflicht verzichtet. Allerdings muss aus der Kündigung klar hervorgehen, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen von § 573a Abs. 1 oder Abs. 2 gestützt wird. Die Angabe ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Kündigung (Palandt-Weidenkaff, 67. Auflage 2008, § 573a Rn 9). Vorbehaltlich einer weiteren Prüfung des Kündigungsschreibens spricht somit einiges für die Unwirksamkeit der Kündigung.
Ich rate Ihnen, die Kündigung im Detail anwaltlich überprüen zu lassen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
26.11.2008 | 19:57
Ich verstehe Ihre Antwort nicht ganz: Reicht es lediglich auf §§573a BGB zu verweisen und die Gegebenheiten aus Absatz 1 zu zitieren ohne den Absatz konkret zu nennen, oder muss konkret "§ 573a Abs. 1" im Brief stehen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.11.2008 | 09:52
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ich hatte Ihre Frage so verstanden, dass überhaupt keine Angaben zu den Voraussetzungen des § 573a BGB
gemacht worden sind. Daher präzisiere ich meine Antwort gerne und teile mit, dass die Vermieterseite jedenfalls angeben muss, dass die Kündigung auf das Vorhandensein von Einliegerwohnraum gestützt wird. Wenn dies getan wurde und zudem noch die Norm des § 573a BGB
genannt ist, kann die Kündigung also wirksam sein. Allein die Kündigung mit der um drei Monate verlängerten Kündigungsfrist reciht hierfür nicht aus. Eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ist erst nach Prüfung des kompletten Kündigungsschreibens möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt