Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Mit Abschluss des Vetrages haben Sie mit der Telekom eine Laufzeit von 24 Monaten vereinbart. Daraus ergibt sich für Sie grundsätzlich die Verpflichtung, Ihren Leistungen innerhalb dieser Vetragsdauer nachzukommen.
Die Mindestvertragslaufzeit ergibt sich zumindest aus den AGB der Telekom, welche wirksam in den Vetrag einbezogen sein dürften und der Inhaltskontrolle der §§ 307 BGB
standhalten. Eine Laufzeit von 24 Monaten ist rein rechtlich nämlich nicht zu beanstanden.
Ziffer 14 der AGB der Telekom (einzusehen auf der Hompage der Telekom) regelt die Kündigung des Vertrags
Ziffer 14.1 bestimmt dabei, dass eine Kündigung frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit möglich ist. Also in Ihrem Fall frühestens nach 24 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.
Ziffer 14.3 gewährt Ihnen zwar ein Kündigungsrecht aus einem wichtigen Grund (dieses Kündigungsrecht entspricht den gesetzlichen Regeln der §§ 313-314 BGB
). Ein wichtiger Grund dürfte bei einem Umzug aber nicht vorliegen. Grundsätzlich besteht ja die Möglichkeit, den Anschluss auf die neue Adresse umzumelden und somit seinen Vertrag einzuhalten. Die Tatsache, dass an Ihrem neuen Wohnort bereits ein Telefonanschluss existiert, stellt einen Umstand dar, der nicht von der Telekom zu vertreten ist.
Zusammengefasst sehe ich hier wenig Aussichten, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Sie sollten versuchen, die Telekom auf dem Kulanzweg zu einer vorzeitigen Kündigung zu bewegen.
Leider kan ich Ihnen keine positive Antwort zu Ihrer Frage geben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt