Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Inwieweit Sie u.U. eine kürzere Kündigungsfrist geltend machen können, hängt davon ab, wie der Untermietvertrag formuliert ist und ob z.b. die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten oder andere vereinbart sind.
Bei den von Ihnen beschriebenen Problemen kommt eine fristlose Kündigung grundsätzlich in Betracht, allerdings wäre hierfür zunächst eine Abmahnung erforderlich. Erst im Wiederholungsfall könnte dann fristlos gekündigt werden. Die Abmahnung sollte aus Beweisgründen schriftlich formuliert und unter Zeugen übergeben werden.
Wenn Sie das Zimmer möbliert vermietet haben, gilt eine 3 monatige Kündigungsfrist, unmöbliert i.d.r. eine 6-monatige. Wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, kann auch hier mit 3-monatiger Frist gekündigt werden. Hier kommt als Grund (§ 573 BGB
) ein berechtigtes Interesse in Form von Pflichtverletzungen des Mieters in Betracht. Hier wäre nicht unbedingt eine Abmahnung erforderlich, kann aber hilfreich sein, um dem Grund Gewicht zu verleihen. Sie könnten in diesem Fall eine weitere Kündigung mit kürzerer Frist aussprechen. Dies sollte ebenfalls schriftlich und unter Zeugen geschehen.
Ich sehe derzeit jedoch keinen Grund dafür, Ihre Kündigung nicht zu akzeptieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Einschätzung geben. Sollten Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mir auch mitteilen, wie Sie gekündigt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Nicolas Reiser, LL.M., MLE
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Ich muss meine Antwort in einem Punkt korrigieren, der für Sie nicht relevant ist, da Sie das Zimmer unmöbliert vermietet haben.
Bei einer möblierten Vermietung würde die Kündigungsfrist allerdings 2 Wochen betragen bzw. bis zum 15. eines Monats bis zum jeweiligen Ablauf des Monats (§573c Abs. 3 BGB
).
Das hatte ich in meiner Antwort nicht korrekt beschrieben, ist für diesen Sachverhalt aber nicht von Bedeutung.