Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen
wie folgt.
1.
Wenn Sie Erbe nach Ihrer Tante geworden sind, dann sind Sie ohne weiteres in den bestehenden Darlehensvertrag eingetreten.
In rechtlicher Hinsicht ist hierzu weder ein neues Vertragswerk noch eine separate Widerrufsbelehrung erforderlich.
Mit dem Tod des Erblassers geht nämlich eine Erbschaft unmittelbar und von selbst auf den Erben über und zwar kraft Gesetzes. Der Erbe wird mit dem Todesfall Rechtsnachfolger des Erblassers. Auf eine Annahme der Erbschaft kommt es nicht an. Daher muss man aktiv ausschlagen, wenn man ein Erbe nicht annehmen möchte.
Die Erbschaft besteht dabei aus dem übergegangenen Vermögen des Erblassers. Dies umfasst die Gesamtheit aller seiner Rechtsverhältnisse. Zur Erbschaft gehören vorrangig die Verbindlichkeiten des Erblassers. Der Erbe tritt insbesondere auch in das Rechtsverhältnis zur Bank und in die bestehenden Verträge, ein. Ein Darlehensvertrag muss daher nicht mit Ihnen neu geschlossen werden, da Sie in den bestehenden Vertrag eingetreten sind.
Darauf hat die Bank ja letztlich auch hingewiesen, indem Sie Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass lediglich aus technischen Gründen eine andere Kontonummer vergeben wurde und darüber hinaus alle Verträge ihre Gültigkeit behalten.
2.
Nach Paragraph 490 Abs. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit festem Sollzinssatz vorzeitig kündigen wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten.
Auf den Beweggrund und die Ursache eines berechtigten Interesses kommt es nicht an. Unter anderem hat die Rechtsprechung auch die Gelegenheit zu einem besonders günstigen Kaufpreis als berechtigtes Interesse angesehen. Des Weiteren auch die Möglichkeit, von einem Dritten für die Sicherheit einen dringend benötigen höheren Kredit zu erhalten.
Daher kann seitens der Bank nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Tod der Erblasserin schon länger zurück liegt.
Der Verkauf eines Objektes ist der Regelfall für ein berechtigtes Interesse. Aber auch andere Interessen sind geeignet, wenn sie im Einzelfall berechtigt sind.
Daher würde ich Ihnen nun empfehlen vorzutragen, dass Sie die Pflichtteilsauseinandersetzung mit Ihrem Bruder nun betreiben müssen und hierzu entsprechend höheren Kredit benötigen. Dies wäre grundsätzlich ein berechtigtes Interesse.
Die Bank könnte dann natürlich noch einwenden, dass ein zusätzlicher Kreditbedarf auch von ihr gedeckt werden könnte. Dann läuft Ihr Argument natürlich ins Leere.
Aber wenn es letztenendes darum geht, dass Sie nun einen Kredit benötigen um Ihren Bruder auszuzahlen, hätten Sie ja so Ihr Ziel erreicht.
Jedenfalls erkennt die Rechtsprechung das Interesse einen günstigeren Zins bei einer anderen Bank zu erhalten nicht als berechtigtes Interesse im Sinne der Vorschrift an.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-