Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während der Elternzeit können Sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen, auch wenn diese kürzer als 3 Monate ist. Dagegen gewährt Ihnen § 19 BEEG
ein Sonderkündigungsrecht mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit. Das heißt, die 3-Monats-Frist muss nur eingehalten werden, wenn Sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen. Dies kann von Voteil sein, wenn Ihre arbeitsvertragliche Kündigungsfrist länger ist.
Möchten Sie das Arbeitsverhältnis vor Ende der Elternzeit beenden, verbleibt es bei der arbeitsvertraglich vereinbarten Frist.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 30.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen