Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechtsprechung legt die Kündigungserklärungen aus und ermittelt dabei den Willen des Erklärenden. Hier könnte es auf die Frage ankommen, ob deutlich eine Kündigung „egal wann" ausgesprochen werden sollte oder ob tatsächlich nur eine Beendigung zum Ende der Probezeit und „sonst nicht" ausgesprochen werden sollte. Letzteres halte ich eher für unwahrscheinlich.
Ich gehe eher davon aus, dass das Gericht die Formulierung im ersten Schreiben „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" so auslegen wird, dass dieser auch später als nach zwei Wochen liegen darf.
Das zweite Schreiben scheint diese Deutung unterstützen und die Wirksamkeit der ersten Kündigung bekräftigen zu wollen. Soweit hier erneut eine Kündigung ausgesprochen wurde, würde erneut die Auslegung ergeben, dass ab dort keine Beendigung zum 15. Oktober möglich sein dürfte, wohl aber zum 31. Oktober.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, ob das KSchG bereits Anwendung findet (nach 6 Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses, kein „Kleinbetrieb")), so dass ich zur Unwirksamkeit der Kündigung keine Angaben machen kann.
Es wäre immer hilfreich, die Schreiben als Kopien beizufügen, da oftmals bei Zitaten wesentliche Details fehlen. Wenn Sie die beiden Schreiben noch nachträglich bereitstellen, schaue ich mir diese gerne noch an und ergänze gegebenenfalls meine Bewertung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sönke Doll
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Rechtsanwalt Sönke Doll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Doll,
vielen Dank für Ihre Einschätzung ich habe Ihnen beide Kündigungen per Email an info@kanzlei-doll.de geschickt, da ich hier leider keine Anhänge hinzufügen kann.
Wenn ich Sie richtige verstehe gehen Sie davon aus das trotz der Fehler im ersten Dokument (Verweis auf Kündigung in der Probezeit) das Dokument trotzdem gültig ist, dieses wird aber von dem zweiten Dokument ersetzt welches auch wieder Formfehler aufweist (Angabe der Kündigung zum 15.10) jedoch trotzdem eine gültige Kündigung zum 31.10.2022 für den AG ermöglicht? Würde in diesem Fall die Kündigungsschutzklage zu meinen Ungunsten ausgehen (in Bezug auf Gerichtskosten)?
Vielleicht können Sie dazu nochmal was sagen.
Viele Grüße und danke schon mal
Die erste Kündigung könnte vom Gericht für wirksam erachtet werden, aber nur ordentlich zum 15.10.2022. Die zweite Kündigung halte ich definitiv für wirksam zum 31.10.2022. Der Zusatz („zum 15.10.2022") wird nicht relevant, da die Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" ausgesprochen wurde, hier wird das Gericht den nachstehenden Satz gedanklich streichen.
Wenn Sie sich gegen beide Kündigungen gewehrt haben, dann droht ein teilweises Unterliegen, dann müssten Sie die Hälfte der Gerichtskosten zahlen. In der Regel findet sich in der Güteverhandlung aber die Möglichkeit einer Einigung (zum Beispiel Beendigung zum 31.10. einvernehmlich), dann dürften keine Gerichtskosten entstehen und Sie haben nach meiner Rechtseinschätzung alles erreicht.