Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist diese nach unten und nach oben anzupassen. Dies bedeutet, dass wenn sich die Lebenserhaltungskosten erhöhen oder fallen sollten (mind. 5 %), die Miete entsprechend nach unten oder nach oben zu korrigieren ist.
Die Kündigung aus einem gewerblichen Zeitmietvertrag (§ 575 BGB
) ist nur außerordentlich möglich, wenn z.B. vertragliche Pflichten verletzt werden (§ 543 BGB
), die mir jedoch bislang nicht ersichtlich sind, sodass die vereinbarte Frist in anderen Fällen einzuhalten ist (mit Ausnahme von rein mündlich geschlossenen Verträgen, die gesetzlich kündbar sind, wenn sie für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen wurden).
Die Miethöhe selbst könnte höchstens noch damit angegriffen werden, dass es sich um eine Wuchermiete handeln könnte, die jedoch von der Rechtsprechung erst ab ca. 100% über der örtlichen Vergleichsmiete angenommen wird und hier nicht vorliegt.
Wenn sich der Vermieter aber bereits jetzt für die Jahre 2010 und 2011 zum niedrigeren Mietzins ausgesprochen hat, dann ist er daran auch gebunden, solange keine andere Erhöhung oder Ermäßigung der Miete wegen des Verbraucherindexes in Betracht kommt, sodass für die Jahre 2010 und 2011 nur der niedrigere Mietzins zu zahlen ist.
Diese Antwort ist vom 06.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Kann ich aufgrund der Indexierung nun eigenständig die Miete auf die derzeit markt-
üblichen 6 € kürzen ( wie oben beschrieben )
Danke für die Antwort !
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Kürzung ist nur dann möglich, wenn zum derzeitigen Zeitpunkt die Indexmiete von 2000 sich um mindestens 5% reduziert hat.
Allein die Tatsache, dass die Miethöhe überhöht ist und über der örtlichen Vergleichsmiete liegt, berechtigt noch nicht zur Minderung.
Wenn dies jedoch der Fall sein sollte, ist eine selbstständige Reduzierung jedoch nicht möglich, da es der Zustimmung des Vermieters bedarf.
Sie sollten ihm dieses aber schriftlich anzeigen und ihm den neuen Mietzins mit der Angabe des jeweiligen Verbraucherindexes angeben und ihm eine Frist zur Zustimmung (2 Wochen setzen).
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt