Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ausgehend davon, dass die Klausel im Mietvertrag vorformuliert war und nicht individuell ausgehandelt wurde, beträgt die Kündigungsfrist auch für Altmietverträge für den Mieter 3 Monate, Art. 229
§ 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB.
Sofern eine Kündigung bis zum 3. Werktag im Juli 2009, also dem 03.07.2009, dem Vermieter zugeht, wäre das Mietverhältnis somit zum 30.09.2009 beendet.
Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ist durch die Hochzeit und ein Zusammenzug in eine Zweiraumwohnung nicht begründet, da dies keinen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt, der eine Beendigung des Mietverhältnisses auf Grund Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen der Parteien rechtfertigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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