Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst stellt sich die Frage, wie Sie die Kündigung des Mietverhältnisses begründet haben oder begründen wollen.
Der einzige ersichtliche Kündigungsgrund besteht in der Annahme eines berechtigten Interesses, wenn Sie durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gehindert sind und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würden.
Grundsätzlich kommt auch der Verkauf einer Eigentumswohnung als rechtfertigender Grund für eine Kündigung im Sinne einer Verwertung in Betracht. Das sind im Regelfall jene Fälle, in denen der Verkauf der vermieteten Wohnung einen geringeren Erlös bringt als der Verkauf einer leer stehenden Wohnung.
Allerdings ist nicht jeder wirtschaftliche Nachteil in diesem Sinne ausreichend. Vielmehr muß der Nachteil erheblich sein.
Also ist zu fragen, ob in Ihrem Fall ein erheblicher Nachteil in dem oben angesprochenen Sinn vorliegt.
Der Nachteil muß einerseits erheblich sein, andererseits wird aber nicht verlangt, daß die Existenz des Vermieters gefährdet ist. Dabei kommt es auf die gesamte wirtschaftliche Situation des Vermieters an. Der Sachverhalt sagt hierzu nichts, so daß eine Prüfung der Sach- und Rechtslage an diesem Punkt mangels Kenntnis näherer Umstände (leider) enden muß.
Die Kündigung wegen angemessener wirtschaftlicher Verwertung gehört in rechtlicher Hinsicht zu den schwierigsten Kündigungsgründen. Ohne exakte Sachverhaltsschilderung ist eine rechtliche Würdigung in seriöser Weise daher nicht möglich.
2.
Da sich in Ihrem Fall schon die Frage stellt, ob die Kündigung überhaupt Bestand haben kann, kommt es - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - auf die Frage, ob die Härteklausel greift, nicht an. Ist die Kündigung nämlich rechtswidrig, besteht das Mietverhältnis fort, ohne daß das Vorliegen der Härteklausel zu prüfen ist.
Bei der Prüfung, ob sich der Mieter (mit Erfolg) auf die Härteklausel berufen kann, müssen die Interessen von Vermieter und Mieter abgewogen werden. Schwangerschaft ist als Widerspruchsgrund von der Rechtsprechung jedenfalls bereits anerkannt worden.
3.
Wegen des nicht einfach gelagerten Sachverhalts rate ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich bin ich gern bereit, Sie zu beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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