Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam, da der Passus „…Die Widerrufsfrist beginnt …, der schriftliche Darlehensantrag … ausgehändigt wurde…" unzutreffend ist. Nach dem seinerzeit einschlägigen Gesetzestext kam es auf den Darlehensantrag DES DARLEHENSNEHMERS an (vgl. § 355 Abs. 2 BGB
a.F.). Der von Ihrer Bank verwendete Wortlaut lässt dagegen auch den Darlehensantrag der Bank ausreichen.
Ferner ist strittig, ob der Passus über den verbundenen Vertrag ebenfalls einen Fehler darstellt. Zum einen haben Sie nicht mitgeteilt, ob in Ihrem Fall ein verbundener Vertrag vorlag. Zum anderen tendiert aber die neuere OLG-Rechtsprechung dahin, diesen Passus auch im Fall eines nicht bestehenden verbundenen Vertrags als unkritisch anzusehen.
Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV
a.F. kann sich die Bank nicht berufen, da das Muster in Anlage 2 BGB-InfoV a.F. den Passus über den „Darlehensantrag" nicht vorsah und mit dessen Aufnahme eine schädliche inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes vorlag.
Damit besteht das Widerrufsrecht nach § 355 BGB
a.F. nach wie vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 04.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.11.2014
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15:16
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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