Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Mahnbescheid
Sie haben zwei Wochen ab Zugang Zeit gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Tun Sie dies nicht kann der Gläubiger bzw. das Inkassobüro einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch hier besteht dann wieder die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen einen Einspruch einzulegen. Der Widerspruch bzw. Einspruch hat jeweils zur Folge, dass das Verfahren, soweit von dem Gläubiger beantragt, an das zuständige Gericht abgegeben wird und dann vor Gericht streitig verhandelt wird. Der Gläubiger muss dann seinen Anspruch mittels Klage begründen. Zuständiges Gericht ist in der Regel das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz.
Soweit Sie keinen Widerspruch und Einspruch gegen den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid einlegen, erhält der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, aus dem gegen Sie vollstreckt werden kann.
Bei einem Mahnverfahren wird nicht geprüft, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Insbesondere werden die Inkassogebühren tituliert.
2. Anspruch
Der Anbieter hat aufgrund der Nichtzahlung den Vertrag gekündigt und macht für die restliche Laufzeit Schadensersatz in Höhe der restlichen monatlichen Beiträge geltend. Hierzu ist er bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich berechtigt.
Allerdings muss sich der Anbieter die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Allerdings ist nicht einschätzbar, ob die Gebühren für die Nutzung im Ausland korrekt berechnet wurden.
3. Weitere Vorgehensweise
Soweit Sie gegen den Mahn- und dann Vollstreckungsbescheid nichts unternehmen wird der Gläubiger einen Titel gegen Sie erwirken und die Vollstreckung betreiben. Sie haben dann nur noch die Möglichkeit in Vergleichsverhandlungen zu treten, die aus Ihrer wirtschaftlichen Situation heraus begründet sind.
Um mit dem Gläubiger weiterhin verhandeln zu können, z.B. für die künftigen als Schadensersatz geltend gemachten Monatsbeiträge ist ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid erforderlich. Sie können auch einen Teil der Forderung anerkennen und über den Restbetrag Widerspruch einlegen.
Ich empfehle Ihnen zunächst gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen bzw. durch einen Kollegen einlegen zu lassen. Des Weiteren sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
So haben Sie die Möglichkeit zu prüfen, ob die Auslandsgebühren als auch der Schadensersatz korrekt berechnet wurden und ob von Ihrer Seite noch eine Kündigungsmöglichkeit besteht.
Möglicherweise lässt sich die Gegenseite auch auf einen Vergleich ein, wenn sich damit eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden lässt.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick gegeben zu haben.
Mit besten Grüßen