Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist bei Ihrer Anfrage keine konkrete Frage enthalten. Ich gehe aber davon aus, dass Sie wissen möchten, was Sie nun tun können.
Da Sie leider auch nicht ausführen, um welche Dienstleitung es sich handelt und was für ein Vertrag bestand, kann ich hier zunächst nur allgemeine Ausführungen tätigen.
Soweit der Vertragspartner einen wichtigen Grund behauptet, um das Vertragsverhältnis zu kündigen, muss dieser so gewichtig sein, dass dem Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist. Dann kann dieser nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen. Dort heißt es:
Zitat:(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Sie tragen jedoch vor, dass der Vertragspartner behauptet, dass Sie die vereinbarte Leistung nicht erbracht hätten. In diesem Fall hätte der Vertragspartner Sie gemäß § 314 Abs. 2 BGB zunächst abmahnen und zur Leistung auffordern müssen. Hier heißt es:
Zitat:(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Hat er dies nicht, könnte die Kündigung unwirksam sein, wenn nicht ein Fall des § 323 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB vorliegt. Dort heißt es:
Zitat:(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
Aufgrund Ihrer Aussage, dass Sie die Leistung erbracht hätten, läge hier kein Grund zur Kündigung vor.
Damit können Sie Ihn auffordern den Vertrag bzgl. der Zahlung weiterhin zu erfüllen, da er sich ansonsten schadensersatzpflichtig macht. Bieten Sie ihm aber in jedem Fall weiterhin ausdrücklich Ihre Leistung an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)