Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bitte ich zu Beachten, dass eine Antwort auf dieser Plattform nicht mehr als eine erste Orientierung geben kann und die Erstbaratung und eventuell Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann. Diese erste Orientierung kann ich Ihnen aber gerne geben.
Nach Ihren Angaben scheint es zunächst eine Klausel im Vertrag zu geben, nach der sich die Mitgliedschaft jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht bis zum Datum X gekündigt wird. Soweit jeweils eine Jahresmitgliedschaft vereinbart ist und sich das Vertragsverhältnis nicht nach Monaten berechnet, dürfte das wohl auch soweit in Ordnung sein.
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wie es in jedem Dauerschuldverhältnis gegeben ist, haben Sie nicht vorgetragen. Dies könnte in Ihrem Fall z.B. in einer Schwangerschaft oder anderen Gründen gegeben sein, die Ihnen das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen würden.
Fraglich ist hier, ob der Betreiber Ihres Studios gewechselt hat und ob dieser nunmehr auch ein Vertragsverhältnis mit Ihnen hat. Angenommen, es gäbe überhaupt kein wirksames (neues)Vertragsverhältnis, müssten sie natürlich auch nicht extra kündigen.
Ob hier ein Betreiberwechsel stattgefunden hat und ob ein möglicherweise neuer Betreiber Ihren Vertrag wirksam übernommen hat, ist ohne Einsicht in die Unterlagen leider nicht mit Sicherheit zu beurteilen. Dass Fitness-Studios sich Ketten anschließen und hier auch wieder mal ein Kettenwechsel stattfindet, ist nicht unüblich. Oftmals benennen sich die Ketten auch nur einfach um, bleiben aber - bis auf den Namen - die Selben. Das hier beschriebene Verhalten Ihrer Kette in den zitierten Schreiben ist in der Tat sehr verwirrend und könnte auf einen Kettenwechsel hindeuten. Dies bitte ich aber, gegebenenfalls durch einen Kollegen oder eine Kollegin vor Ort überprüfen zu lassen, da ich das von hier aus nicht beurteilen kann.
Ob es hier nun eine wirksame Vertragsübernahme gegeben hat, hängt in erster Linie von Ihrem Vertrag und von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ursprungsunternehmens ab. Hier sind häufig Klauseln eingebaut, nach denen im Falle der Übernahme durch ein anderes Unternehmen der Kunde einwilligt, dass sein Vertrag vom Übernehmer fortgeführt wird. Allerdings meine ich, dass bei einer Übernahme eine enstprechende Information durch den bisherigen Betreiber oder auch durch den Neuen hätte erfolgen müssen. Hier hätte auch die Einzugsermächtigung erneut eingefordert werden müssen. Auch sollte für einen solchen Fall ein Sonderkündigungsrecht eingebaut sein. Aber auch dies kann ich so von hier aus nicht beurteilen.
Sollte es entsprechende Klauseln geben, so müsste man auch noch überprüfen, ob die überhaupt wirksam sind. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre auch wiederum die Übernahme nicht wirksam und es bestünde kein weiteres Vertragsverhältnis, was zu kündigen wäre.
Wie Sie erkennen können, ist Ihre Frage ohne Einsicht in die Unterlagen nicht abschließend zu beantworten. Wenn Sie da sicher gehen wollen, empfehle ich eine Erstberatung durch einen Anwalt oder eine Anwältin bei Ihnen vor Ort. Diese(r) könnte die Sache dann genau prüfen und gegebenenfalls entsprechend handeln. Dies könnte Aussicht auf Erfolg haben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem ersten Überblick geholfen zu haben und wünsche im Weiteren viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
P. Stühler-Walter
Rechtsanwalt