Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ja. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht kennt das Gesetz keinen besonderen Kündigungsschutz beim Gewerbemietvertrag. Jeder unbefristet abgeschlossene Mietvertrag kann unter Einhaltung der in § 580a BGB
festgelegten Kündigungsfristen jederzeit gekündigt werden, ohne dass der Kündigende hierfür einen besonderen Grund bedarf. Ohne entsprechende Vereinbarung gibt es auch keinen nachvertraglichen Konkurrenzschutz oder ähnliches, der Vermieter darf also nach wirksamer Kündigung auch an einen anderen Händler vermieten. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn dies damals mündlich abgesprochen wurde - allerdings müssten Sie diese Absprache im Streitfalle auch beweisen, was bei lediglich mündlicher Absprache meist schwierig ist.
Deshalb sollte immer darauf geachtet werden, solche Dinge schriftlich im Vertrag festzuhalten. In Ihrem Fall sollte jetzt versucht werden, mit dem Vermieter noch eine einvernehmliche Einigung zu erzielen und dabei auch die wesentlichen und wichtigen Punkte in einem Vertrag für die Zukunft schriftlich zu fixieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 19.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
20.10.2016 | 16:29
Sehr geherte Damen und Herren,
danke für ihre Antwort.
Gibt es nach 16 Jahren mieten eine längere Kündigungsfrist auch ohne schriftlichen Mietvertrag?
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.10.2016 | 16:50
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Leider nein, eine verlängerte Kündigungsfrist bei langer Mietdauer sieht das Gesetz nur bei Wohnraummiete vor.
Mit freundlichen Grüßen