Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern Ihr Mietvertrag auf die gesetzlichen Bestimmungen verweist, gilt für eine Mieterkündigung die Frist des § 573c Abs. 1 S.1 BGB
. Danach muss bis zum 3. Werktag eines Monats (hier der 3. August) zum Ende des übernächsten Monats, also zum 31.Oktober gekündigt werden. Auf eine sechswöchige Kündigungsfrist kann sich der Mieter nicht berufen. Bei verspäteter Kündigung ist von einer Kündigung zum 30. November auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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