Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Auf der Grundlage Ihres Arbeitsvertrages sind die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Absatz 2 BGB
für beide Vertragsparteien gleichermaßen vereinbart worden.
Die Vorschrift des § 622 Absatz 5 Satz 3 BGB
verbietet lediglich die Vereinbarung untergesetzlicher Kündigungsfristen.
Die in Ihrem Vertrag getroffene Variante ist daher zulässig.
Die vertragliche Frist von 6 Wochen gilt, solange sie nicht eine der in § 622 BGB
genannten Kündigungen verkürzt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
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Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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