Sehr geehrter Ratsuchender,
sie haben ein - unmöbliertes - Zimmer in der von Ihnen gemieteten Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet und dem Untermieter am 25. Mai 2014 zum 15.06. die Kündigung erklärt. Mietvertraglich wurde eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vereinbart.
Da Sie selbst in der Wohnung wohnen, benötigen Sie kein berechtigtes Interesse um kündigen zu können. Sie können auch ohne Grund kündigen (§ 573a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB
).
>Die Kündigungsfrist ist um drei Monate verlängert (§ 573a Abs. 1 S. 2 BGB
). "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." (§ 573a Abs. 4 BGB
)
>§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB
regelt die Kündigungsfrist. Sie beträgt in Ihrem Fall drei Monate zum Monatsende.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinabrung ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB
).
AUs § 573c Abs. 1 S. 1
und § 573a Abs. 1 S. 2 BGB
ergibt sich eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Monats.
>>
Die hilfsweise Kündigung zum 15.08. ist nicht wirksam.
Ihre hilfsweise Kündigung ist zulässig und führt zu einer Beendigung des Untermietverhältnisses zum 30.11.2014.
>>
Mit einer erneuten Kündigung mit Kündigungsgrund (z.B. Eigenbedarf; Zahlungsverzug) beträgt die Kündigungsfist drei Monate zum Ende eines Monats.
(Bei möbliertem Wohnraum hätten Sie bis zum 15.06. zum 30.06.2014 kündigen können [§ 573c Abs. 3
, § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
]. Möblierter Wohnraum liegt vor, wenn Sie die Wohnung überwiegend, d.h. zu über der Hälfte eingerichtet [Möbel, Bett, Herd, Spüle] haben. Es kommt hier auf die ganz konkreten Umstände an.)
Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlsoe Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für die kurzfristige Antwort.
Zum besseren Verständnis:
- Die ausgesprochene Kündigung ist -zulässig-, jedoch hilfsweise erst zum 30.11.2014 wirksam, da dies der frühestmögliche Zeitpunkt ist. Eine weitergehende Aktion unsererseits ist hinsichtlich des Ausspruchs der Kündigung nicht erforderlich.
[Bitte korrigieren, falls falsch zusammengefasst]
- Die Kündigungsfrist beträgt 6 statt 3 Monate. Aus welchem Grund greift hier eine von 3 auf 6 Monate verlängerte Kündigungsfrist?
(Der Verweis auf die Paragraphen im BGB hat mir dies als Laien nicht beantworten können.)
Vielen Dank
und Grüße aus Hamburg
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
1.
Punkt 1 ist von Ihnen richtig zusammengefasst.
2.
Die Möglichkeit, ohne Grund zu kündigen führt zu der verlängerten Kündigungsfrist. Da dem Untermieter jederzeit grundlos gekündigung werden kann, erhält er eine längere Kündigungsfrist.
Zu den "normalen" 3 Monaten kommen drei Monate wegen der erleichterten Kündigung dazu.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt