Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist die Kündigung in dieser Form (ohne Grund, mit 4 Wochen Kündigungsfrist) wirksam?
Eine Kündigung kann grundsätzlich ohne Gründe erteilt werden. Aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter (mehr als 20) ist gem. § 622 Abs. 5 BGB
ist hier keine kürzere als die gesetzliche Frist vereinbar und es kann gem. § 622 Abs. 1 BGB
mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Somit wäre eine Kündigung zum 15.03.14 möglich und die vorliegende wird wohl so auszulegen sein.
2. Kommt das Kündigungsschutzgesetz hier zur Geltung und welche Folgen hat dies für die Kündigung?
Ja, es ist anwendbar und es muss bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl gem. §§ 1
, 2 KSchG
durchgeführt werden oder personen- bzw. verhaltensbedingte Gründe nachgewiesen werden.
3. Wieviele krankheitsbedingte Abwesenheitstage könnten zu einer Kündigung führen?
Dazu gibt es keine feste Regelung. Es muss der Betriebsablauf sehr erheblich gestört werden, jedoch ist eine Woche nicht ausreichend.
Unbeachtlich dessen muss bei längerer Krankheit (mehr als 6 Wochen im Jahr) ein sogen. Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) gem. § 84 Abs. 2 SGB IX
durch den Arbeitgeber angeboten werden. Erst wenn ein solches scheitert oder ohne Sinn erscheint, kann längere Krankheit ein Kündigungsgrund sein.
Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen, auch wegen der falschen Frist, muss innerhalb von 3 Wochen beim für den Arbeitsort zuständigen Gericht eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Diese Antwort ist vom 08.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.02.2014
|
23:19
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: http://www.anwaltskanzlei-sperling.de
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Rückfrage vom Fragesteller
11.02.2014 | 09:26
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Sperling,
vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Ich habe verstanden, dass eine Kündigungsschutzklage in diesem Fall durchaus berechtigt ist und Sinn macht.
Da das Vertrauensverhältnis mit so einer Kündigung sehr zerrüttet ist, wird es wohl wie in vergleichbaren Fällen auf einen Vergleich (Abfindung) hinauslaufen.
Welche Höhe der Abfindung empfehlen Sie in diesem Fall wenn das Monatsbrutto bei ca. 2.500 Euro liegt und sich die sehr gut besuchte Praxis in einem vornehmen Statdteil von Düsseldorf befindet?
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.02.2014 | 10:45
Üblicherweise wird sich auf Einhaltes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr geeinigt.